c) Gemäss Art. 66 Abs. 1 VRPG3 können mit Beschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Bst. a), andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Bst. b) sowie die Unangemessenheit (Bst. c) der Verfügung gerügt werden. Die Umschreibung ist abschliessend. Andere Beschwerdegründe sind nicht vorgesehen und damit unzulässig. Insbesondere können allgemeine Klagen (bspw. ungebührliche Behandlung durch die verfügende Behörde, unzweckmässige Organisation oder unzweckmässiges Vorgehen der verfügenden Behörde, Verletzung ethischer oder moralischer Grundsätze) im Rechtsmittelverfahren nicht überprüft werden.4