Der Gebäudeabstand zwischen der östlichen Ecke des Balkons und der westlichen Gebäudeecke der Liegenschaft auf der Nachbarparzelle betrage aber nur circa 4.00 m anstatt der geforderten 5.00 m. Die Erteilung eines Näherbaurechts würde nichts bewirken, da der Gebäudeabstand auch dann einzuhalten wäre. Allerdings halte die altrechtliche Liegenschaft M.________ 2.________ auf der Nachbarparzelle den reglementarische Grenzabstand nicht ein. Gestützt auf das Baureglement könnte daher die Baubewilligungsbehörde den für die Bestimmung des Gebäudeabstands massgebende Grenzabstand reduzieren.