3. Dagegen reichte die Beschwerdegegnerschaft am 11. April 2023 Beschwerde bei der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragte die Aufhebung des Bauabschlags vom 23. März 2023 und die Erteilung der Baubewilligung. Sie machte insbesondere geltend, die Erstellung der Schiebeverglasung sei aus Sicherheitsgründen notwendig. Die BVD kam zum Schluss, der seitliche Grenzabstand sei eingehalten. Der Gebäudeabstand zwischen der östlichen Ecke des Balkons und der westlichen Gebäudeecke der Liegenschaft auf der Nachbarparzelle betrage aber nur circa 4.00 m anstatt der geforderten 5.00 m.