Ziffer 4 des Dispositivs wird gestrichen und durch folgende Auflagen ersetzt: «4.1 In Abweichung des bewilligten Plans «102 Grundrisse mit Umgebung» darf die Verlängerung der bestehenden Mauer an der östlichen Parzellengrenze zum N.________weg hin anstelle der vorgesehenen 3.24 m maximal 1.50 m betragen. 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 17/18 BVD 110/2024/155