c) Die Beschwerdeführenden haben zudem dem Beschwerdegegner die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerschaft macht ein Honorar von CHF 5533.00 (Honorar CHF 5062.50, Auslagen CHF 55.90, MWST CHF 414.60) geltend. Die Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführenden haben dem Beschwerdegegner die Parteikosten von CHF 5533.00 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Uetendorf vom 7. Oktober 2024 wird von Amtes wegen wie folgt abgeändert: