b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2500.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV15). Der Gesamtentscheid der Vorinstanz wurde von Amtes wegen mit zwei Auflagen ergänzt. Diese betreffen allerdings nur eine Konkretisierung einer bereits im ursprünglichen Gesamtentscheid in Ziffer 4 des Dispositivs enthaltenen Auflage sowie die konkrete Umgebungsgestaltung. Daher rechtfertigt sich keine andere Verlegung der Kosten.