c) Die Vorinstanz gibt in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2024 an, mit der zonengemässen Nutzung verbundene Einwirkungen müssten geduldet werden, wozu die erwähnten 16/18 BVD 110/2024/155 Emissionen durch erhöhten Verkehr oder Abfallentsorgung gehören würden. Die Beschwerdeführenden würden nicht begründen, weshalb das baubewilligte Vorhaben übermässige bzw. umweltrechtlich nicht zulässige Emissionen verursachen sollte.