e) Der Beschwerdegegner plant auf der Bauparzelle den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit zwei 3.5-Zimmerwohnungen und einem Studio. Auf der östlichen Seite des geplanten Neubaus (an der Ecke zur Nordseite) ist die Erstellung einer (abschliessbaren) Garage für zwei Autos geplant. Davor, in der Einfahrt entlang der östlichen Parzellengrenze, ist ein Aussenparkplatz geplant. Bei drei Wohnungen sind mindestens zwei und maximal sieben Abstellplätze zu erstellen. Die zwei Abstellplätze in der Garage liegen innerhalb dieser Bandbreite. Die gemäss Art. 49 ff. BauV definierten Bandbreiten beinhalten auch die Abstellplätze für Besuchende.