Die Bandbreite umfasst insbesondere auch die Abstellplätze für Beschäftige, Besucher und Behinderte (Art. 50 Abs. 2 BauV). Bei der Wohnnutzung ist die Bandbreite abhängig von der Anzahl der Wohnungen, wobei gemäss Art. 51 Abs. 1 Bst. c BauV bei drei Wohnungen die Bandbreite 2 bis 7 Abstellplätze beträgt.