b) Der Beschwerdegegner bestreitet die Ausführungen der Beschwerdeführenden. Die minimale gesetzliche Anforderung von zwei Parkplätzen werde erfüllt. Zudem sei das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen Sache der betroffenen Privaten bzw. der Ortspolizei und nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Keine 100.00 m vom Baugrundstück entfernt befänden sich öffentlich nutzbare Parkplätze. Weiter umfasse das Bauvorhaben zwei 3.5-Zimmerwohnungen und ein Studio. Die künftige Eigentümerschaft werde den Neubau selbst bewohnen und verfüge insgesamt über zwei Personenwagen. Mit dem dritten Parkplatz stehe also genügend Fahrzeugabstellfläche für Besucher frei.