Die Rüge der Beschwerdeführenden ist unbegründet. Die Vornahme weitergehender Abklärungen und die Erstellung eines Verkehrsgutachtens waren durch die Vorinstanz und sind im vorliegenden Verfahren nicht notwendig. Soweit die Beschwerdeführenden die Notwendigkeit von Abklärungen zur Rechtsnatur des N.________wegs geltend machen, so ist ihnen nicht zu folgen. Ob es sich beim N.________weg um eine Privatstrasse oder eine Privatstrasse im Gemeingebrauch handelt, ist vorliegend nicht von Relevanz. 4. Parkplätze