f) Zusammenfassend kann gesagt werden, dass es sich beim N.________weg um eine bestehende Erschliessung handelt, welche zwar die Anforderungen an neue Anlagen (Breite von 4.20 m) unterschreitet. Für bestehende Erschliessungsanlagen gibt Art. 5 BauV jedoch keine Vorgabe zur minimalen Fahrbahnbreite, sofern es sich um ein weitgehend überbautes Gebiet handelt, die insgesamt zu erwartende Mehrbelastung verhältnismässig gering ist und Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung gewährleistet sind – was hier der Fall ist. Die Rüge der Beschwerdeführenden ist unbegründet.