Ausnahme- und Baubewilligungen können mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft werden, um gesetzwidrige Auswirkungen eines Bauvorhabens zu verhindern, sofern ein enger sachlicher Zusammenhang zur erteilen Bau- oder Ausnahmebewilligung besteht und sie verhältnismässig sind (Art. 29 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 3 BauG14). Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, ist die zu erwartende Mehrbelastung gering und die Verkehrssicherheit bleibt gewährleistet. Auch der Zugang für die Feuerwehr ist grundsätzlich gegeben. Die vorgesehene Verlängerung der Mauer entlang der Zufahrt zur Parzelle Uetendorf Grundbuchblatt Nr. AC.________ darf jedoch nur um maximal 1.50 m erfolgen.