Im Gesamtentscheid vom 7. Oktober 2024, Ziffer III/4, führte die Vorinstanz zur vorgesehenen Verlängerung der Mauer in der Nordost-Ecke der Parzelle, entlang der Stichstrasse zur Parzelle Uetendorf Grundbuchblatt Nr. AC.________, Folgendes aus: «Die Verlängerung der Mauer von 3.24 m ist nur zulässig, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass das Tanklöschfahrzeug der Gemeinde Uetendorf in seinem Wenderadius nicht eingeschränkt wird. Der entsprechende Nachweis ist der Bauabteilung vor Beginn der Bauarbeiten für die Verlängerung der Mauer unaufgefordert einzureichen.»