e) Aktuell steht auf dem Baugrundstück ein Einfamilienhaus mit einer Garage. Das Bauvorhaben sieht drei Parkplätze für drei Wohneinheiten vor. Es sollen folglich zwei zusätzliche Parkplätze auf dem Grundstück zur Verfügung stehen. Der Beschwerdegegner gibt an, die zukünftigen Bewohnenden der geplanten Liegenschaft würden insgesamt über zwei Fahrzeuge verfügen. Faktisch wird also nur ein zusätzlicher Parkplatz regelmässig genutzt. Die Mehrbelastung auf dem N.________weg durch das Bauvorhaben ist daher sehr gering. Auch insgesamt ist künftig nur mit einer verhältnismässig geringen Mehrbelastung zu rechnen.