In der Stellungnahme vom 18. Dezember 2024 führte die Vorinstanz aus, aufgrund des Abbruchs des bestehenden Wohnhauses und des Neubaus eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten und einer Garage könne nicht von einer wesentlichen Mehrbelastung die Rede sein. Die bestehende Erschliessung, die Verkehrssicherheit sowie die Brandbekämpfung würde als genügend beurteilt. Nur weil im vorliegenden Fall mit einigen Fahrten zu rechnen sei, könne nicht behauptet werden, dass erhebliche negative Folgen für die Sicherheit und den Verkehrsfluss möglich seien. Es sei offensichtlich völlig unverhältnismässig, bei drei neuen Parkplätzen ein Verkehrsgutachten zu verlangen.