Es sei mit jedem einzelnen Bauvorhaben neu zu beurteilen, ob die Erschliessung (weiterhin) genüge. Die Erschliessung der verschiedenen Parzellen sei aufgrund der gegenseitigen Dienstbarkeiten weiterhin genügend sichergestellt. Im vorliegenden Einzelfall sei die öffentlich-rechtliche Erschliessung genügend und die Zugänglichkeit für die Blaulichtorganisation möglich. Auch seien die weiteren Grundstücke im bisherigen Rahmen genügend erschlossen. Die Verlängerung der Mauer von 3.24 m