c) Im Gesamtbauentscheid vom 7. Oktober 2024 gab die Vorinstanz an, ein Bauvorhaben, welches heute genügend erschlossen sei, habe Anspruch auf die Baubewilligung und es lasse sich nicht mit dem Argument ablehnen, dass es dazu beitrage, dass bei künftigen Bauvorhaben die Erschliessung nicht mehr genügen könnte. Wie sich die Erschliessungssituation im Quartier gesamthaft darstelle, wenn auf allen Grundstücken neu Mehrfamilienhäuser zu stehen kommen sollten, lasse sich ohne konkrete Bauvorhaben nicht abschliessend beurteilen. Es sei mit jedem einzelnen Bauvorhaben neu zu beurteilen, ob die Erschliessung (weiterhin) genüge.