Weiter rügen die Beschwerdeführenden, es sei fraglich, ob die Baubewilligungsbehörde alle relevanten Abklärungen vorgenommen habe. So habe sie sich bei der Begründung bezüglich Ästhetik lediglich auf den Fachbericht der Fachgruppe gestützt. Die Fachgruppe hat das Bauvorhaben vor der Einreichung im vorinstanzlichen Verfahren umfassend beurteilt und als genügend erachtet. Dass sich die Vorinstanz auf den Fachbericht der Fachgruppe stützt, ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, selbst noch weitere Abklärungen zu treffen.