h) Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Beschwerde den Beizug der kommunalen Fachgruppe oder einer anderen, kantonalen Fachstelle zur Erstellung eines ergänzenden Berichts über die strittigen Fragen der Gestaltung und des Ortsbildes sowie die Durchführung eines Augenscheins vor Ort. Das Rechtsamt der BVD hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren einen ergänzenden Bericht der Fachgruppe eingeholt. Der Beizug einer weiteren Fachstelle ist deshalb nicht notwendig. Aufgrund der Akten und der vorhandenen Fachberichte konnte sich die BVD ein genügendes Bild der Situation machen, ein Augenschein würde keine neuen Erkenntnisse liefern. Die Beweisanträge werden abgewiesen.