Um die Umsetzung von Art. 24 GBR sicherzustellen, rechtfertigt es sich, dass der Vorinstanz vor der Ausführung die konkrete Umgebungsgestaltung (Angabe der geplanten Terrainanpassungen sowie der konkret geplanten Bepflanzung) zur Genehmigung vorgelegt wird. Im bewilligten Plan «111 Materialisierung» sind zwar die Materialbeschriebe und die grundsätzliche Farbgebung aufgeführt. Da aber beispielsweise bei der Farbangabe «anthrazit» verschiedene Nuancen möglich sind, rechtfertigt sich auch diesbezüglich die Auflage, der Vorinstanz die Bemusterungen vor Baubeginn zur Genehmigung vorzulegen.