Art. 25 Abs. 5 GBR verlangt mit dem Baugesuch das Einreichen eines Umgebungsgestaltungsplanes. Dieser wurde vom Beschwerdegegner eingereicht und enthält grundsätzlich die für die Beurteilung des Bauprojekts notwendigen Angaben. Es ist der Fachgruppe insofern zu folgen, dass gewisse Terraingestaltungsmassnahmen auf dem Plan nicht im Detail abgebildet sind. Sie empfiehlt diesbezüglich die Einreichung eines angepassten Umgebungsgestaltungsplans vor der Ausführung. Um die Umsetzung von Art.