Das Bauvorhaben ordnet sich insgesamt gut in das bestehende Ortsbild ein. Auch die Argumente der Beschwerdeführenden bezüglich der «Richtlinien für die Beurteilung von Bauvorhaben bei der inneren Entwicklung von bestehenden Wohnquartieren» vom 11. Mai 2023 vermögen daran nichts zu ändern. Diese Richtlinien nennen Punkte, welche im Zusammenhang mit der Ästhetik zu beurteilen sind, aber nicht die Kriterien, nach welchen diese Beurteilung zu erfolgen hat. Sie sind lediglich behördenverbindlich und im vorliegenden Verfahren nicht direkt anwendbar. Die Rüge ist unbegründet.