ger Form vorhanden. Das Bauvorhaben sieht mit seinem Flachdach eine Dachform vor, welche auf den direkt an die Bauparzelle angrenzenden Grundstücken (noch) nicht vorhanden ist. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass weder ein besonderer Schutz noch ein Verbot für Flachdächer besteht. Art. 22 Abs. 4 GBR sieht vor, dass Dachflächen so zu orientieren und zu gestalten sind, dass sie jederzeit zur Nutzung der Sonnenenergie verwendet werden können. Dies berücksichtigt das Bauvorhaben, ist doch eine flächendeckende Photovoltaikanlage auf dem Flachdach vorgesehen.