Obwohl bereits im vorinstanzlichen Verfahren diesbezüglich Rügen vorgebracht worden seien, seien diese nicht eingehend geprüft worden und es habe insbesondere kein parteiöffentlicher Augenschein vor Ort stattgefunden. Die Beschwerdeführenden beantragen, soweit dies die BVD als erforderlich sehe, bei der kommunalen Fachgruppe oder bei einer anderen, kantonalen Fachstelle ein ergänzender Bericht über die strittigen Fragen der Gestaltung und des Ortsbildes in Auftrag zu geben resp. ein parteiöffentlicher Augenschein anzuordnen.