d) Die Beschwerdeführenden rügen, dass das Bauprojekt den geltenden Grundsätzen widerspreche, da es sich in Gebäudeform und -grösse sowie Gestaltung erheblich von der umliegenden Bebauung abhebe und das Ortsbild massgeblich beeinträchtige. Insbesondere fielen das Volumen des Baukörpers, die Dach- und Fassadengestaltung, die Farb- und Materialwahl, die grosszügigen Grenzabstände, die Ausrichtung der Aufenthaltsbereiche sowie die Höhe der Stützmauern und Geländer direkt entlang des N.________wegs ins Gewicht. Im betreffenden Baugebiet in der Wohnzone W2 H rund um den N.________weg bestünden derzeit ausschliesslich Wohngebäude mit kleineren Grundrissen.