24 GBR würden nur knapp erreicht. Da auf zwei Seiten ein grosser Grenzabstand ausgewiesen würde, seien grosszügige Grünräume vorhanden. Die öffentlichen Strassenräume würden keine übergeordneten, zusammenhängenden Qualitäten aufweisen. Aus dem unmittelbaren Kontext könnten weder eine Schutzwürdigkeit noch relevante typologische Vorgaben abgeleitet werden. Das neue Bauvorhaben sei ortsverträglich.