c) Im Gesamtbauentscheid vom 7. Oktober 2024 führte die Vorinstanz aus, mit der letzten Ortsplanungsrevision sei die Ausnützungsziffer abgeschafft worden, um ein verdichtetes Bauen zu ermöglichen. Die Fachgruppe sei zum Schluss gekommen, dass das Projekt die primären Anforderungen hinsichtlich der erforderlichen Ortsverträglichkeit und Integration ins Quartier erfülle und bezogen auf die Gestaltung bewilligt werden könne. Dem eingereichten Materialisierungskonzept stünden keine öffentlich-rechtlichen Einwände entgegen. Der Umgebungsplan sei architektonisch schlecht gezeichnet und die formellen Anforderungen nach Art. 24 GBR würden nur knapp erreicht.