ein guter Übergang zu den Nachbargrundstücken entsteht. 2 Stütz- und Futtermauern über 1.20 m sind um mindestens 0.6 m in der Tiefe zu staffeln. Die Absätze sind zu begrünen. Ausgenommen sind reine Garageneinfahrten. Die Baupolizeibehörde kann Stütz- und Futtermauern über 1.20 m bewilligen, wenn dies die Ortsbildsituation nicht stört.» 4/18 BVD 110/2024/155 Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu.