Das Baureglement der Gemeinde Uetendorf enthält insbesondere folgende Bestimmungen zur Gestaltung von Bauten und Anlagen: «Art. 21 Gestaltung der Gebäude, Lichtimmissionen 1 Bauten und Anlagen sind hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, Lage, Proportionen, Dach- und Fassaden- gestaltung, Material- und Farbwahl so abzubilden, dass zusammen mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Beurteilung dieser Gesamtwirkung richtet sich nach der bestehenden, bei Vorliegen einer genügend detaillierten Planung nach der künftigen Umgebung. 2 […] Art. 22 Dachgestaltung 1 Dachformen und Bedachungsmaterialien, die das Orts- und Strassenbild stören, sind untersagt.