Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführenden 2-4 zur Beschwerde legitimiert sind, da auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ohne Weiteres einzutreten ist und sich der Entscheid ohnehin mit den einzelnen Rügen auseinandersetzen müsste. Auch der Beschwerdeführer 5 als direkter Nachbar, dessen Einsprache abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. c) Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Ästhetik