Gemäss Grundbucheintrag vom 20. Dezember 2023 ging das Eigentum an der Parzelle Uetendorf Grundbuchblatt Nr. M.________ vom Beschwerdeführer 1 an die Beschwerdeführenden 2-4 über. Der Beschwerdeführer 1 ist aber Nutzniesser und bewohnt die Liegenschaft weiterhin. Er bleibt daher zur Beschwerde legitimiert. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführenden 2-4 zur Beschwerde legitimiert sind, da auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ohne Weiteres einzutreten ist und sich der Entscheid ohnehin mit den einzelnen Rügen auseinandersetzen müsste.