Sie hätten in diesem Verfahren keine Erklärung abgegeben, sich am Baubewilligungsverfahren als Einsprechende beteiligen zu wollen. Damit hätten sie auf das Erheben eigener Einsprachen oder die Übernahme der Positionen des seinerzeit einsprechenden Beschwerdeführers 1 verzichtet. Die Beschwerdeführenden 2-4 seien deshalb nicht beschwerdeberechtigt.