b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdegegner bestreitet die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden 2, 3 und 4. Das Eigentum am Grundstück Uetendorf Grundbuchblatt Nr. M.________ sei am 20. Dezember 2023 vom Beschwerdeführer 1 auf die Beschwerdeführenden 2-4 übergegangen, als das vorinstanzliche Baubewilligungsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Sie hätten in diesem Verfahren keine Erklärung abgegeben, sich am Baubewilligungsverfahren als Einsprechende beteiligen zu wollen.