5. Mit Stellungnahme vom 12. Mai 2025 teilte die Vorinstanz mit, sie sei mit der beabsichtigten Aufnahme der Auflage einverstanden und behalte sich vor, bei Bedarf für die Prüfung des Ausführungsplanes sowie der Materialwahl und Farbgebung der Fassadengestaltung die Fachgruppe beizuziehen. Der Beschwerdegegner brachte mit Eingabe vom 14. Mai 2025 vor, für die Einholung einer weiteren Stellungnahme der Fachgruppe durch die BVD habe keine rechtliche Grundlage bestanden, weshalb die Empfehlung der Fachgruppe unverbindlich sei. Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2025 an den Anträgen und Ausführungen in der Beschwerde vollumfänglich fest.