Der umstrittene Anbau verlängert das bestehende, über 50 Meter lange Gebäude nur um 2.85 Meter. Er beeinträchtigt die Aussicht des mehr als 100 Meter entfernten Mehrfamilienhauses der Beschwerdeführerin nur geringfügig. Eine solch untergeordnete Veränderung stellt keine genügende Beeinträchtigung dar, die die Einsprache- und Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin zu begründen vermöchte. Auf die Beschwerde kann daher mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden. 3. Kosten