Der Umstand, dass das Grundstück Nr. J.________, das sich in der ZöN befindet, grösstenteils als öffentlicher Parkplatz genutzt wird, macht es nicht zum Verkehrsträger im Sinn des Baurechts. Damit sind viel mehr Verkehrswege wie Strassen und Schienen gemeint. Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin wird somit auch nicht bloss durch einen Verkehrsträger vom Baugrundstück getrennt. Die Beschwerdeführerin gilt daher nicht als direkte Nachbarin des Baugrundstücks. Die beiden Grundstücke sind mehr als 100 Meter voneinander entfernt. Der umstrittene Anbau verlängert das bestehende, über 50 Meter lange Gebäude nur um 2.85 Meter.