Dies ergibt sich insbesondere aus dem bewilligten Situationsplan, der auf der amtlichen Vermessung beruht und dessen Richtigkeit und Aktualität vom Nachführungsgeometer bestätigt worden ist. Daran vermag der Auszug aus dem Zonenplan der Gemeinde, den die Beschwerdeführerin als Beilage zu ihren Schlussbemerkungen eingereicht hat, nichts zu ändern. Der Zonenplan zeigt nicht die aktuelle, sondern die im Zeitpunkt seiner Erstellung vorhandene Parzellierung. Der Umstand, dass das Grundstück Nr. J.________, das sich in der ZöN befindet, grösstenteils als öffentlicher Parkplatz genutzt wird, macht es nicht zum Verkehrsträger im Sinn des Baurechts.