In der Regel wird auch die Einsprachebefugnis von Mieterinnen und Mietern oder Pächterinnen und Pächtern von Nachbarleigensachten anerkannt. Als Nachbargrundstücke gelten in der Regel anstossende Grundstücke sowie solche, die bloss durch einen Verkehrsträger vom Baugrundstück getrennt sind. Darüber hinaus reicht die Nachbarschaft aber soweit wie die allfälligen nachteiligen Auswirkungen des Bauvorhabens. Es braucht aber immer eine minimale Intensität der Betroffenheit; blosse Quartierzugehörigkeit genügt nicht. Die mögliche Störung muss mit grosser Wahrscheinlichkeit deutlich wahrnehmbar sein und objektiv betrachtet als Nachteil empfunden werden.