Die Betroffenheit muss direkt (unmittelbar) sein und eine gewisse beachtenswerte Intensität erreichen. Darin liegt die Abgrenzung zur unzulässigen Populareinsprache bzw. Popularbeschwerde.6 In einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache stehen naturgemäss die Nachbarinnen und Nachbarn des Baugrundstücks. Ihre Einsprachebefugnis ist in der Regel nicht problematisch. Unter Nachbarinnen und Nachbarn versteht die Praxis vorab die Eigentümerinnen und Eigentümer von Nachbargrundstücken. In der Regel wird auch die Einsprachebefugnis von Mieterinnen und Mietern oder Pächterinnen und Pächtern von Nachbarleigensachten anerkannt.