b) Nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG sind nur Personen zur Einsprache befugt, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Das Rechtsschutzinteresse ist gegeben, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Einsprecherinnen und Einsprecher durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Es braucht aber eine besonders nahe Beziehung zur Streitsache, d. h. es ist erforderlich, dass die Einsprecherinnen und Einsprecher persönlich vom Bauvorhaben in höherem Masse als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit berührt werden. Die Betroffenheit muss direkt (unmittelbar) sein und eine gewisse beachtenswerte Intensität erreichen.