c) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren Einsprache erhoben. Ihre Einsprachelegitimation war unbestritten. Sie hat somit am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ihren Begehren wurde jedoch nicht entsprochen. Sie ist folglich durch den angefochtenen Bauentscheid formell beschwert.4 Um zur Beschwerde legitimiert zu sein, muss die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung auch materiell beschwert sein.