In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Die Parteien erhielten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Davon machten die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2025 und die Beschwerdegegnerin am 15. Januar 2025 Gebrauch. Die Gemeinde teilte am 15. Januar 2025 mit, sie habe keine Schlussbemerkungen anzubringen. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen