3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Zudem gab es der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu ihrer Beschwerdelegitimation zu äussern. In ihrer Stellungnahme vom 26. November 2024 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werde. In ihrer Eingabe vom 26. November 2024 nahm die Beschwerdeführerin zu ihrer Einsprachelegitimation Stellung. In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.