108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.74 Die Stadt Langenthal hat somit der Beschwerdeführerin Parteikosten von CHF 2999.70 (Honorar CHF 2947.50, Auslagen CHF 52.20) zu ersetzen. c) Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens in der Höhe von CHF 2611.30 trägt die Beschwerdeführerin als Gesuchstellerin (vgl. Art. 52 Abs. 1 BewD). 71 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;