Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 13. März 2025 Parteikosten von CHF 3242.70 geltend (Honorar CHF 2947.50, Auslagen CHF 52.20, Mehrwertsteuer CHF 243.00). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin gibt grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mehrwertsteuerpflichtig ist73 und somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m.