18m EBG der Aare Seeland mobil AG vom 26. März 2024 sowie dem Fachbericht Strassenbaupolizei des TBA, Strasseninspektorat Oberaargau, vom 3. April 2024, bewilligt werden. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet, der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. i) Die für die baupolizeiliche Selbstdeklaration verantwortliche Person gibt der Gemeindebaupolizeibehörde unter Verwendung des kantonalen Übermittlungssystems vor Beginn und nach Vollendung der Bauarbeiten Erklärungen über die Einhaltung der Baubewilligung und der darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen ab (Art. 47a Abs. 1 BewD70). In diesem Zusammenhang wird auf die Strafbestimmungen von Art. 50 Abs. 2 BauG hingewiesen.