Es werden kein neuer Wohnraum oder neue Arbeitsplätze geschaffen. Auch wenn die Werbeflächen gelegentlich von Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin ausgewechselt werden, dürfte es sich nicht um einen Arbeitsplatz im Sinne der StFV handeln. Ebenso wenig wird in anderweitiger Art der dauernde Aufenthalt von Menschen ermöglicht.66 Nach dem Gesagten erweist sich das Bauvorhaben im Hinblick auf die StFV als unproblematisch.