Gemäss Art. 11a Abs. 2 StFV ist bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen der angrenzende Bereich zu bezeichnen, in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann (sog. Konsultationsbereich). Die Vorschriften der StFV sind im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c EV StFV65). Das vorliegende Bauvorhaben führt zu keiner erheblichen Erhöhung des Risikos im Sinne von Art. 11a Abs. 2 StFV. Es beinhaltet keine neue empfindliche Einrichtung oder Erweiterung einer bestehenden empfindlichen Einrichtung. Es werden kein neuer Wohnraum oder neue Arbeitsplätze geschaffen.