f) Wie erwähnt, befindet sich die Bauparzelle in Konsultationsbereichen von Betrieben und von Eisenbahnanlagen, welche der StFV unterstehen. Die StFV soll die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen schützen (Art. 1 Abs. 1 StFV). Sie gilt unter anderem für Betriebe, in denen gewisse Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle nach Anhang 1.1 überschritten werden sowie für Eisenbahnanlagen nach Anhang 1.2a (Art. 1 Abs. 2 Bst. a und c StFV). Die Kantone berücksichtigen die Störfallvorsorge in der Richtund Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten (Art. 11a Abs. 1 StFV). Gemäss Art.